Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)…
hat zwei Funktionen:
- bürgerschaftliches Engagement ermöglichen
- Rechtssuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen
Wie wird dies geregelt?
-> Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist grundsätzlich nur VolljuristInnen erlaubt, das Gesetz bietet allerdings eine Ausnahme für unentgeltliche außergerichtliche Tätigkeiten (d.h. keine Vertretung vor Gericht!) unter folgenden Bedingungungen:
- Mitwirkung eines Volljuristen/einer Volljuristin, der/die nach Absprache zur Verfügung steht und in die Einzelfallberatung einbezogen ist. Entscheidend ist die Möglichkeit, auf das umfassende Wissen der juristisch qualifizierten Person zurückgreifen zu können.
- Ausbildung der Berater, die in Umfang und Inhalt der späteren Tätigkeit gerecht wird, sodass »die typischen Fallkonstellationen weitgehend selbständig erfasst und bearbeitet werden« können.
- Fortbildung in rechtlichen Neuerungen, durch Veranstaltungen, Newsletter usw.
Mögliche Rechtsdiensleistungen durch freiwillige Rechtsberater:
- Verfahrensberatung
- die Vorbereitung einer Anhörung
- Begleitung zu Behörden, Anträge und Anfragen
- Beratung über die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren nach den »Dublin«-Verordnungen
- Beratung zur Familienzusammenführung
Rechtliche Unterstützung, aber keine Rechtsdienstleistung nach dem RDG (können von jedem gemacht werden):
- Petitionen, Härtefalleingaben
- wissenschaftliche Gutachten
- schlichte Begleitung zum Gericht
- Vorträge zur allgemeinen Rechtslage
- Unterstützung bei der Formulierung von Schriftsätzen an das Gericht
- unentgeltlich gewährte reine Sachverhaltsaufklärung, persönliche Unterstützung gegenüber Behörden und (Verkehrs-) Unternehmen mit dem Ziel der gnaden- oder ermessensbedingten Milderung von Rechtsfolgen
Nicht-zulässige Rechtsdienstleistungen:
- Schriftsätze, Auftreten, Anrufe vor/an das Gericht
Sanktionen:
Wiederholte Falschberatungen können zur Untersagung des Erbringens von Rechtsdienstleistungen nach sich ziehen (bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld bis zu 50.000€).
Das heißt für uns:
Leute, die im Rahmen unserer Organisation Rechtsdienstleistungen erbringen wollen, müssen unser Ausbildungsprogramm durchlaufen haben (rechtliche Absicherung) oder eine vergleichbare Qualifikation vorweisen können.